Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 83
§ 83 – Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Absatz 3 zu verfahren.
Kurz erklärt
- Wenn es einen Grund gibt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Amtsträgers rechtfertigt, muss dieser den Behördenleiter informieren.
- Der Amtsträger muss sich dann auf Anordnung des Behördenleiters von der Mitwirkung enthalten.
- Betrifft das Misstrauen den Behördenleiter selbst, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Mitwirkung.
- Bei Ausschussmitgliedern gelten ähnliche Regelungen wie in § 82 Absatz 3.
- Ziel ist es, die Unparteilichkeit in der Verwaltung zu gewährleisten.